|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
1.
Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern Gruppen- und Studienreisen (im
folgenden Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern ) den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt für den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme
durch Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
zustande und bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot von Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern vor, an das er für die Dauer
von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist seine
Annahme erklärt.
2.
Bezahlung
Zahlungen des Reisepreises vor Reisebeginn dürfen nur gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.
2.1. Mit Vertragschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 80 % des
Reisepreises fällig. Dieser Betrag wird auf den Reisepreis
angerechnet.
2.2. Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart, frühestens
15 Tage vor Reiseantritt. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird
sie fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3.
genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich
nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder
gegen Zahlung beim Veranstalter/ Reisebüro ausgehändigt.
3.
Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. Reiseprogramm von Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern sowie aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
Die im Prospekt, bzw. Reiseprogramm enthaltenen Angaben sind für Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern bindend. Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.
Leistungs- und Preisänderungen, Einzelzimmer
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die von Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie
sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, sofern zwischen Vertragschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 2 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbar waren. Im Fall einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern den Reisenden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 10. Tag vor Reiseantritt sind
unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 30% oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der
Reisende hat diese Rechte innert 3 Tagen ( ab dem Datum der Erklärung )
von Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber
geltend zu machen. Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern weist darauf hin, dass
Einzelzimmer in vielen Zielgebieten nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung
stehen. Bei Buchung von Einzelpersonen geht Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern von einer Einzelzimmerbelegung
mit entsprechendem Zuschlag aus.
5.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern . Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein
Reiseteilnehmer aus Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat, die Reise nicht antritt. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu
zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den mit den
Reisedokumenten bekannten Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort
einfindet. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der
Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reiserücktritt- und Reise-Abruchversicherung
empfohlen. ( Hanse Merkur )
Die
Regelung von Storno und Rücktritt: im Allgemeinen
Bis
35. Tage vor Reiseantritt
€ 150,-
AB
34. Tag bis 25. Tag vor Reiseantritt
40 %
AB
24. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt
60 %
AB
14. Tag bis 9. Tag vor Reiseantritt
80 %
AB
9. Tag vor Reiseantritt
100 %
Zuzüglich
bei jedem Rücktritt € 120.-
für Umtriebentschädigung
Storno
oder Umbuchungen bei Transport Unternehmen und Fremdleistungs Träger
Bei
Fluggesellschaften, Redereien "Schiffsreisen",Busunternehmer und
Bahnen gelten
insbesondere
deren AGB s Regelungen und Bedingungen sind jeweil bei dem
entsprechendem Transportunternehmen nachzulesen. Bei allen Umbuchungen
oder Stornierungen wird immer eine Umtriebentschädigung fällig die der
Kunde Sofort zu entrichten hat.
Storno
oder Umbuchungen bei Nationalen oder Internationalen Anlässen
Für
alle Anlässe wie zum Beispiel Oktoberfest, Fussball Meisterschaften oder
Sportereignisse gelten Sonderregelungen.
Bis
85 Tage vor Reiseantritt
€ 150.-
AB
84. Tag bis 75. Tag vor Reiseantritt
40 %
AB
74. Tag bis 65. Tag vor Reiseantritt
60 %
AB
64. Tag bis 43. Tag vor Reiseantritt
80 %
AB
42. Tag
100 %
Zuzüglich
bei jedem Rücktritt € 120.-
für Umtriebentschädigung
5.2. Werden auf Wunsch einzelner Kunden aus einer Reisegruppe nach der
Buchung der Reise für den Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern ein Umbuchungsentgelt in Höhe
von 120,- pro Reisenden bis 15 Tage vor Reiseantritt erheben.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften er und der Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern
vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch seitens des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern wird sich jedoch bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
7.
Rücktritt und Kündigung durch Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern.
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
durch Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
nachhaltig
stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern, so behält sie den Anspruch auf den
Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2. Bis 15 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern den Kunden davon zu unterrichten.
7.3. Bis 28 Tage vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so
gering ist, dass Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern im Falle der Durchführung der Reise
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht der Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern besteht jedoch nur, wenn sie die dazu
führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein
Kalkulationsfehler), sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst,
den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9.
Haftung der Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
I. Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen bzw. Programmen
angegebenen Reiseleistungen, sofern Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen.
III. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser Reise eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern insoweit Fremdleistungen, sofern sie
in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist.
Der Reisende hat sich selbst zu Informieren über deren
Haftungsbestimmungen.
5.
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
Haftet nicht für Bild und Texte die im Katalog Onlineshop dargestellt
sind wenn diese den Örtlichkeiten nicht entsprechen, sofern es sich um
Fremdleistung handelt.
10.
Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder von Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern verweigert wird, oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für
ihn von Interesse waren.
10.4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem Umstand, den Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern nicht zu vertreten hat.
11.
Beschränkung der Haftung
11.1. Vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den 15% des Reisepreises beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b.
soweit Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2. Deliktische Haftung
Das Reisebüro Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern trägt keine Haftung für alle
Schadensersatzansprüche an Personen. Jeder Reiseteilnehmer haftet selbst
für sein Tun und Handeln. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen. ( Hanse Merkur )
11.3. Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und
die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
11.4. .......
11.5. Kommt Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für
Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6. Kommt Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung oder dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Um
eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers, z.B. wegen Minderung
bearbeiten zu können, ist es nützlich, wenn eine schriftliche Bestätigung
der Person, die die Beanstandung entgegengenommen hat, vorliegt. unterlässt
es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
13.
Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Verlust und Beschädigung sowie Verspätungen von Reisegepäck ist
umgehend das Beförderungsunternehmen zu benachrichtigen. Das Beförderungsunternehmen
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (bei Flugbeförderung
international als P.I.R. = Property Irregularity Report bezeichnet)
verpflichtet. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, besteht die
Gefahr eines Anspruchsverlustes. Die Fluggesellschaften haften für das
Reisegepäck entsprechend ihrer Beförderungsbedingungen.
14.
Versicherungen
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern empfiehlt
den Abschluss folgender Versicherungen:
Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reise-Notruf-, Reise-Kranken-,
Reisehaftpflicht-Versicherung. Zudem empfiehlt Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, sofern
diese nicht im Reisepreis eingeschlossen ist. Diese befreit den Reisenden
nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigungen
an Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern.
er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß
den Versicherungsbedingungen.
15.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb von 10 Tagen nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern geltend zu machen. Nach Ablauf der
Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Reisende oder Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern die Fortsetzung der Verhandlung
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens nach drei Monaten nach Ende
der Hemmung ein.
16.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft.
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern
haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
Klinge-Berg mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Sollten
Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten
werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht
rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise
nicht teilnehmen kann, kann Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
17.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18.
Gerichtsstand
Der Reisende kann Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern nur an deren Sitz verklagen. Für
Klagen der Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz von Klinge-Berg/Koordinationszentrum
Bayern maßgebend.
Die
Klinge-Berg/Koordinationszentrum Bayern Wünscht
allen reisenden einen erholsamen Urlaub
|